DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Beachte: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2
