Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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DIPLOMATEN UND KONSULARBEAMTE

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Beachte: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA China plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2