Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens
. Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn
1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder
2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Im Fall der Z 1 ist anzuwenden.
