Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 22.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Sonstige Einstellung des Disziplinarverfahrens

. Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn

1. die Disziplinaranzeige vom Disziplinaranwalt zurückgelegt wird oder

2. das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Im Fall der Z 1 ist anzuwenden.