Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Entlassung

. Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst

1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;

2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn

a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,

c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den , 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder

d) die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist;

3. durch eine Verfügung gemäß dritter Satz.