Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

6c. Abschnitt

Schutz vor Benachteiligung nach den Richtlinien (EU) 2019/1152 und (EU) 2019/1158

Benachteiligungsverbot

. (1) Der Beamte darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme

1. einer flexiblen Arbeitsregelung (),

2. einer Eltern-Karenz ( bis 53b und 54),

3. einer Frühkarenz (),

4. einer Pflegeteilzeit () oder

5. einer Pflegefreistellung ()

durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.

(2) Der Beamte darf als Reaktion auf

1. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis gemäß und ,

2. die angestrebte Durchsetzung des Rechts auf kostenlose Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Sinn des letzter Satz während der Dienstzeit oder

3. die Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung gemäß

durch einen Vertreter der Dienstgeberin nicht benachteiligt oder sonstigen negativen Konsequenzen ausgesetzt werden.

(3) Die Kündigung () eines Beamten ausschließlich oder überwiegend auf Grund der Beantragung und/oder der Inanspruchnahme einer flexiblen Arbeitsregelung (Abs. 1 Z 1) oder einer Eltern-Karenz, Frühkarenz, Pflegeteilzeit oder Pflegefreistellung (Abs. 1 Z 2 bis 5) oder auf Grund der Anstrengung eines Verfahrens zur Durchsetzung der in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Rechte oder auf Grund der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung (Abs. 2 Z 3) stellt eine Benachteiligung im Sinn des Abs. 1 bzw. Abs. 2 dar und ist verboten. Behauptet ein Beamter, dass er entgegen diesem Verbot gekündigt wurde, trägt die Dienstgeberin die Beweislast dafür, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt ist. Von diesem Verbot umfasst sind auch alle eine solche Kündigung vorbereitenden Maßnahmen.

(4) Als Benachteiligung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt auch jede Schlechterstellung oder sonstige negative Konsequenz, welcher der Beamte ausgesetzt ist, weil er sich beschwert oder ein Verfahren angestrengt hat, um die in Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Rechte durchzusetzen.

(5) Ein Beamter, der das Benachteiligungsverbot gemäß Abs. 1 bis 4 oder oder verletzt, begeht eine Dienstpflichtverletzung und ist nach dem 8. Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.