Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Wien konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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. (1) Bei Vorliegen der in genannten Voraussetzungen ist dem Beamten auf seinen Antrag die Arbeitszeit ( und ) für einen bestimmten, die jeweilige nach in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.

(2) Auf die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 sind zweiter Satz, Abs. 5 bis 7, und 3, und bis 5 sinngemäß anzuwenden.