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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 717/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3, des § 8 Abs. 1 und 3 und des § 9 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird - hinsichtlich des im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet:

. Als weitere Dienstleistungsgebiete, die dem entsprechen und in ihrer Bedeutung den im genannten Leistungen für die Allgemeinheit gleichkommen, werden bestimmt:

1. Tätigkeiten zur Hebung der Verkehrssicherheit und

2. Tätigkeiten bei den im Bundesministerium für Inneres für Angelegenheiten des außerordentlichen Zivildienstes zuständigen Organisationseinheiten.

. Bei der Zuweisung von Zivildienstpflichtigen gemäß und 3 ZDG ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Zivildienstpflichtige nach Maßgabe verfügbarer Zivildienstplätze in erster Linie auf den im § 3 Abs. 2 aufgezählten, insbesondere der Zivilen Landesverteidigung und der Sozial- und Behindertenhilfe zuzurechnenden Gebieten eingesetzt werden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 717/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 20.11.1992

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 717/1992

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