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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 615/2020

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3a Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

Anmerkung

Mit Wirksamkeit vom 19.12.2025 wurde der Titel geändert und die Abkürzung neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 300/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.

. (1) Der für einen Dienstleistungsbetrieb vorgesehene Pauschalsatz von 20% ist anzuwenden, wenn der Betrieb einer der folgenden Branchen mit der jeweils zugehörigen Branchenkennzahl zuzuordnen ist:

Branche

Branchenkennzahl

Dienstleistungen im Bereich freiberuflicher und wissenschaftlicher Tätigkeiten

Rechtsberatung

691

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

692

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

701

Unternehmensberatung

702

Arzt- und Zahnarztpraxen

862

Sonstiges Gesundheitswesen

869

Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros

711

Technische, physikalische und chemische Untersuchung

712

Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

721

Werbung

731

Markt- und Meinungsforschung

732

Forschung und Entwicklung im Bereich Rechts-, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sowie im Bereich Sprach-, Kultur- und Kunstwissenschaften

722

Fotografie und Fotolabors

742

Übersetzen und Dolmetschen

743

Veterinärwesen

750

Sonstige wissenschaftliche und technische Tätigkeiten anderweitig nicht genannt

749

Dienstleistungen in Kunst, Unterhaltung, Sport und Erholung

Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design

741

Kunstschaffende Tätigkeiten

901

Darstellende Kunst

902

Erbringung von Dienstleistungen für kunstschaffende Tätigkeiten und darstellende Künste

903

Erbringung von Dienstleistungen des Sports

931

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung

932

Dienstleistungen im Bereich der gewerblichen Vermietung, Beherbergung und Verpflegung

Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen

682

Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte

683

Leasing von nichtfinanziellen immateriellen Vermögensgütern, ohne Copyrights

774

Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und Technik

Programmierungstätigkeiten

621

Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen

622

Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

629

Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten

631

Web-Suchportale und Erbringung von sonstigen Informationsdienstleistungen

639

Dienstleistungen im Bereich des Tourismus und Veranstaltungswesens

Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen

799

Dienstleistung in der Vermittlung und Arbeitskräfteüberlassung

Handelsvermittlung

461

Vermittlung von Arbeitskräften

781

Überlassung von Arbeitskräften und sonstige Personaldienstleistungen

782

Dienstleistungen im Bereich der Beaufsichtigung, Reinigung, für private Haushalte und Ähnliches

Hausmeisterdienste

811

Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln

812

Sekretariats- und Schreibdienste, Copy-Shops

821

Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen anderweitig nicht genannt

829

Wäscherei und chemische Reinigung

961

Frisör- und Kosmetiksalons, Day Spas u.ä.

962

Bestattungswesen

963

Vermittlungstätigkeiten für überwiegend persönliche Dienstleistungen

964

Erbringung von sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleistungen

969

Dienstleistungen im Bereich des Unterrichts, Vortragstätigkeit

Sonstiger Unterricht

855

Erbringung von Dienstleistungen für Erziehung und Unterricht

856

Dienstleistungen im sozialen Bereich

Soziale Betreuung von älteren Menschen und von Menschen mit Behinderung

881

Sonstiges Sozialwesen, ohne Heime

889

Dienstleistungen im Bereich der Installation, für die Landwirtschaft, den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

Installation von Industriemaschinen und -ausrüstungen

332

Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag

024

Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas

091

Erbringung von Dienstleistungen für den sonstigen Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden

099

Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Versicherungen

Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

661

Mit Versicherungsdienstleistungen und Pensionskassen verbundene Tätigkeiten

662

(2) Die in Abs. 1 genannten Branchenkennzahlen entsprechen den ersten drei Ziffern (mit führender Null) der ÖNACE 2025, das ist die österreichische Version der europäischen Wirtschaftstätigkeitenklassifikation (NACE).

Beachte: Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. ).

. Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung für einen Dienstleistungsbetrieb ist in der Abgabenerklärung die für den Betrieb maßgebende Branchenkennzahl gemäß anzuführen.

Beachte: Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. ).

. Bei einem Betrieb, der branchenbezogen nicht ausschließlich dem zuzuordnen ist, muss aus den Aufzeichnungen klar erkennbar sein, welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 20% maßgeblich ist und welche Betriebseinnahmen auf Tätigkeiten entfallen, für die branchenbezogen der Pauschalsatz von 45% maßgeblich ist. Für die Anwendung des einheitlichen Pauschalsatzes von 20% oder 45% ist die Tätigkeit maßgeblich, aus der die höheren Betriebseinnahmen stammen.

Beachte: Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. ).

. (1) Diese Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden.

(2) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2025 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025 anzuwenden. Davon abweichend ist für Tätigkeiten, die den Branchenkennzahlen 661 und 662 zuzuordnen sind, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 300/2025kundgemacht am 18.12.2025

Fassungen ab: 19.12.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 300/2025

Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

BGBl. II Nr. 300/2025 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 615/2020 · Stammfassungkundgemacht am 28.12.2020

Fassungen ab: 29.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

Dienstleistungsbetriebe-Verordnung

BGBl. II Nr. 615/2020 ↗

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.