Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt XI

Schutzpockenimpfung. *)

Anstellung der Impfärzte, Abgrenzung der Impfbezirke

Der Amtsarzt hat sich auf Erfordern über die Befähigung der anzustellenden Impfärzte sowie über die Abgrenzung der Impfbezirke gutachtlich zu äußern.

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*) Bgl. Impfgesetz vom 8. April 1874 (Reichsgesetzbl. S. 31).