Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Staatliche Gesundheitsämter führen ein Dienstsiegel mit dem Landeswappen und der Umschriftung: „Staatliches Gesundheitsamt des (Stadt-, Land-)Kreises ..........“, kommunale das Dienstsiegel der Gemeinde (des Gemeindeverbandes). Nebenstellen eines Gesundheitsamtes führen kein Dienstsiegel.

(2) Am Dienstgebäude des Gesundheitsamtes ist ein Schild mit entsprechender Aufschrift anzubringen; Bezirks- und Nebenstellen sind als solche zu bezeichnen.