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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 131/2009

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008, wird verordnet:

Anwendungsbereich

. Diese Verordnung ist auf die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

Dienstausweis

. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität der/des Bediensteten.

. Aktiven Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis (Anlage) auszustellen, wenn es dienstliche Gründe erfordern.

. (1) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufscheinenden Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

(2) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist mit dem 65. Lebensjahr des/der Bediensteten befristet.

(3) Im Falle des Verlustes des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten und diese Anzeige der zuständigen Dienstbehörde/Personalstelle vorzulegen.

(4) Scheidet eine/ein Bedienstete/r aus dem Aktivdienstverhältnis zum Bund aus, ist der Dienstausweis von der Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.

Inhalt

. Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte in der Größe 5,4 cm x 8,5 cm, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens trägt.

. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

1. Vorderseite (Bildseite)

a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“

b) Bundeswappen

c) Sicherheitsmerkmale

d) Lichtbild

e) Schriftzug „Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung“

f) Schriftzug „Personalnummer“ und die betreffende Nummer

g) Schriftzug „ Behörde“

2. Rückseite (Chipseite)

a) Logo „bmwf“

b) Chip

c) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum

d) akademischer Grad

e) Nachname und Vorname

f) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum

g) gescannte Unterschrift der Inhaberin/des Inhabers

h) Schriftzug „a.sign premium“ und Kartennummer des Dienstausweises

i) Schriftzug „Gebührenbefr.

j) Schriftzug „Dienststelle“

k) Amtstitel oder Verwendungsbezeichnung (für Bedienstete der Zentralstelle)(2) Personenbezogene Daten sind auf dem Dienstausweis geschlechtsspezifisch anzuführen.

. Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Vertragsbedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 in der jeweils geltenden Fassung.

Inkrafttreten

. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. März 2009 in Kraft.

(2) , , , und in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 30/2010 treten mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieser Verordnung in Kraft.

Abbildung aus dem RIS-Dokument

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 30/2010kundgemacht am 22.01.2010

Fassungen ab: 23.01.2010, 01.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 3, § 4, § 6, § 7, § 8

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 30/2010

Änderung der Verordnung betreffend Dienstausweise

BGBl. II Nr. 30/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 131/2009 · Stammfassungkundgemacht am 04.05.2009

Fassungen ab: 01.03.2009

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, Anl. 1

Dienstausweise

BGBl. II Nr. 131/2009

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.