9. Teil
Äquivalenz- und Schlussbestimmungen
Äquivalenzbestimmung
. (1) Abweichend von den Bestimmungen der und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.
(2) Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß zu einer Prüfstufe gemäß oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß , einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.
(4) Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.
(5) Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
