Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential
. An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß , die niedriges Gefahrenpotential gemäß aufweisen, die
1. bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des , 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.
2. bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
a) ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken
b) ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß anzuschließen und
c) sind danach die Bestimmungen des , 4, 5 und 7 anzuwenden.
