Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Teil

Gefahrenpotential von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen

Allgemeines

. (1) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen werden nach der Höhe ihres sich aus den Betriebsbedingungen ergebenden Gefahrenpotentials unterschieden in solche mit:

1. hohem Gefahrenpotential und

2. niedrigem Gefahrenpotential.

Die Festlegung hat der Betreiber nach Maßgabe der Bestimmungen der und 5 zu treffen.

(2) Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit hohem Gefahrenpotential sind grundsätzlich Prüfungen zur:

1. ersten Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen gemäß Kesselgesetz und

2. wiederkehrenden Inbetriebnahme (Betriebsprüfung) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen gemäß Kesselgesetz, und

3. regelmäßigen Beurteilung während des Betriebes (Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen) durch Kesselprüfstellen bzw. Werksprüfstellen,

zu unterziehen. Ausnahmen hievon sind in den Abs. 3, 4 und 6, in , Anlage 3 Z 10.1.5.5 sowie für bestimmte Kontrollen in Anlage 3 Z 1, 2, 5 bis 7 und 9 festgelegt.

(3) Abweichend zu Abs. 2 sind Bewertungen von kathodischen Korrosionsschutzanlagen gemäß von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.

(4) Abweichend zu Abs. 2 sind Prüfungen zur Inbetriebnahme und Überwachungen an bestehenden kathodischen Korrosionsschutzanlagen entweder von dazu befähigten Kesselprüfstellen gemäß , 13 Abs. 4 bzw. 34 Abs. 2 oder dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen vorzunehmen.

(5) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential sind Kontrollen zur Inbetriebnahme und Kontrollen während des Betriebes in der Verantwortung des Betreibers durchzuführen.

(6) Abweichend zu Abs. 2 und 5 können auf Wunsch des Betreibers Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitung mit niedrigem Gefahrenpotential jenen mit hohem Gefahrenpotential gleichgestellt werden. In diesem Falle gelten die Bestimmungen des .