Art der Aufstellung
. (1) Nach Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort gemäß ist die Überprüfung der Art der Aufstellung nach den Bestimmungen des durchzuführen.
(2) Liegen die gleichen Aufstellungsverhältnisse vor wie am bisherigen Aufstellungsort, ist dies beim Umfang der Überprüfung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
