Vollzugsklausel
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des und 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
