Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 650/1987, zu , BGBl. Nr. 424/1969)
Zu Art. I Z 3 (): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel II
(Anm.: aus BGBl. Nr. 650/1987, zu , BGBl. Nr. 424/1969)
Zu Art. I Z 3 (): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.