Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Zu Art. I Z 3 (): Werden bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Wertpapiere sonderverwahrt, so gilt bis zur Abgabe einer gegensätzlichen Erklärung Sonderverwahrung als verlangt.