Die Landeshauptmänner von Niederösterreich und Oberösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme- und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft „110 kV-Leitung Enns – Mauthausen“ vorzunehmen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 480/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 480/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.07.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 480/1994 ↗
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