Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die aufgrund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Oberösterreichische Kraftwerke AG „30 kV-Doppelleitung Umspannwerk Unterach – Schaltstation Unterach“ vorzunehmen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 707/1993
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 707/1993 · Stammfassung
Fassungen ab: 16.10.1993
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 707/1993 ↗
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