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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 435/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger AG für Energiewirtschaft „110 kV Doppelkabelleitung Umspannwerk Hagenau – Kraftwerk Riedersbach„ vorzunehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 435/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.07.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 435/1993

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