Die Landeshauptmänner von Burgenland und Niederösterreich werden ermächtigt, anstelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerber in Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-AG „20 kV-Erdkabel Station Tusch-Umspannwerk Neudörfl“ vorzunehmen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 291/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 291/1990 · Stammfassung
Fassungen ab: 13.06.1990
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 291/1990 ↗
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