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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 313/1984

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom 6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968), wird verordnet:

Die Landeshauptmänner von Oberösterreich und Salzburg werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrische Leitungsanlage der Bewilligungswerberin Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft „30 kV Leitung Holzhausen/Roding-St. Georgen/Säge mit Trafostationen Holzhausen/Roding, St. Georgen/Moospirach, St. Georgen/Ölling und St. Georgen/Säge“, vorzunehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 313/1984 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.08.1984

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 313/1984

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