6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgabenbefreiung
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.