Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verordnungen

Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen erlassen, insbesondere über:

1. die Beschreibung der Geodaten-Themen;

2. die Festlegung zusätzlich erforderlicher Angaben zu Metadaten;

3. die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten;

4. die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungskriterien für Netzdienste;

5. die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und Geodatendienste mit dem Netzwerk;

6. die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensätzen durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union;

7. die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister.