Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgabenübertragung

Öffentliche Geodatenstellen können sich zur Erfüllung der ihnen nach diesem Abschnitt zukommenden Aufgaben anderer öffentlicher Geodatenstellen oder Dritter bedienen. Sie bleiben jedoch für die Erfüllung dieser Aufgaben zuständig und verantwortlich.