Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amt der Salzburger Landesregierung als Auftragsverarbeiter

(1) Das Amt der Salzburger Landesregierung übt für folgende Stellen, die nicht ihm als datenschutzrechtlich Verantwortlichen zugerechnet werden, die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art 4 Z 8 in Verbindung mit aus:

1. die Landtagsdirektion (, LGBl Nr 26/1999 idgF);

2. den Landesrechnungshof (, LGBl Nr 35/1993 idgF);

3. das Landesverwaltungsgericht (, LGBl Nr 16/2013 idgF).

(2) Das Amt der Salzburger Landesregierung ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist es berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen, wenn diese ebenfalls die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen gemäß Art 28 Abs 3 lit a bis h Datenschutz-Grundverordnung erfüllen.