Anwendungsbereich
. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. II Nr. 303/2008
Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, und des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Anwendungsbereich
. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Dienstausweise für die Bediensteten des Justizressorts.
Dienstausweis
. Der Dienstausweis (Anlage) ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte, die auf der Vorderseite die Merkmale eines Dienstabzeichens hat.
. (1) Der Dienstausweis wird im Zuge der Aktivierung mit einem Signaturzertifikat mit Schlüsselpaar zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß Art. 3 Z 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, in der Fassung ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, und zusätzlich einem vom Signaturzertifikat unabhängigen einfachen Zertifikat mit Geheimhaltungsschlüsselpaar versehen. Nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten kann ein E-ID (§ 2 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004) registriert und mit dem Dienstausweis verknüpft werden.
(2) Nach Maßgabe der technischen Vorkehrungen ist der Dienstausweis auch zur Identifikation bei der Anmeldung in Verfahren der elektronischen Datenverarbeitung zu verwenden.
. Bediensteten des Dienststandes ist auf deren Wunsch nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen. Sind die technischen Vorkehrungen zur Identifikation gemäß gegeben, ist der Dienstausweis von Amts wegen auszustellen.
. (1) Im Falle des Abhandenkommens des Dienstausweises hat der/die Bedienstete umgehend die Sperre des Dienstausweises zu veranlassen und bei einer Sicherheitsdienststelle (Verlust-)Anzeige zu erstatten. Eine Bestätigung der Anzeige ist der Dienstbehörde/Personalstelle unverzüglich vorzulegen.
(2) Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten oder eine Erneuerung eines der darauf aufgebrachten Zertifikate erforderlich machen, ist nach Maßgabe des ein neuer Dienstausweis auszustellen. Nach Übergabe des neuen Dienstausweises ist der alte Dienstausweis durch die Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen und in weiterer Folge zu vernichten.
(3) Die Gültigkeit des Dienstausweises ist zu befristen.
(4) Scheidet ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r aus dem Dienststand oder ein/e Bedienstete/r aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis von der bisherigen Dienstbehörde/Personalstelle einzuziehen.
Inhalt
. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:
1. Vorderseite (Bildseite)
a) Schriftzug „Republik Österreich“ samt stilisierter rot-weiß-roter Flagge,
b) Schriftzug „Dienstausweis“,
c) Lichtbild,
d) Schriftzug „Justiz“,
e) zutreffende Bereichsbezeichnung gemäß Abs. 3,
f) gegebenenfalls zutreffende Funktionsbezeichnung gemäß Abs. 4,
g) Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer,
h) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Datum,
i) Schriftzug „Gültig bis“ und das Datum,
j) Sicherheitsmerkmale;
2. Rückseite (Chipseite)
a) zutreffendes Logo „Bundesministerium Justiz“, „Ju§tiz“, „BVwG Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich“ oder „dsb Republik Österreich Datenschutzbehörde“,
b) Chip,
c) Vor- und Familienname sowie allfällige akademische Grade,
d) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das Datum,
e) aufgedruckte Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
f) Schriftzug „A-Trust a.sign premium“ und die Kartennummer,
g) Schriftzug „CE“,
h) Abbildung einer durchgestrichenen Mülltonne,
i) Hinweis auf die Gebührenbefreiung,
j) Schriftzug „AUSTRIACARD“.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 lit. d) entfällt auf den Dienstausweisen für Bedienstete der Datenschutzbehörde der Schriftzug „Justiz“.
(3) Folgende Bereichsbezeichnungen sind vorgesehen: Bundesministerium Justiz, Datenschutzbehörde, Oberster Gerichtshof, Generalprokuratur, OLG Wien, OLG-Sprengel Wien, OLG Graz, OLG-Sprengel Graz, OLG Linz, OLG-Sprengel Linz, OLG Innsbruck, OLG-Sprengel Innsbruck, OStA Wien, OStA-Sprengel Wien, OStA Graz, OStA-Sprengel Graz, OStA Linz, OStA-Sprengel Linz, OStA Innsbruck, OStA-Sprengel Innsbruck, Bundesverwaltungsgericht, Justizanstalten, Bewährungshilfe.
(4) Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Richterin, Richter, Staatsanwältin, Staatsanwalt, Richteramtsanwärterin, Richteramtsanwärter, Diplomrechtspflegerin, Diplomrechtspfleger, Bezirksanwältin, Bezirksanwalt, Justizverwaltung, Exekutivdienst, Betreuungsdienst, Bundeskartellanwältin, Bundeskartellanwalt, stv. Bundeskartellanwältin oder stv. Bundeskartellanwalt.
(5) Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls ein Hinweis auf die Sonderbefugnisse als „Dienstwaffenträgerin“ oder „Dienstwaffenträger“ oder „Gerichtsvollzieherin (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ oder „Gerichtsvollzieher (§§ 24 ff Exekutionsordnung)“ anzuführen. Sollten die zitierten Bestimmungen der Exekutionsordnung geändert werden, bezieht sich die Verweisung auf die in Betracht kommenden Nachfolgebestimmungen.
(6) Auf der Rückseite (Chipseite) ist gegebenenfalls die Zugehörigkeit von Bediensteten der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften durch die Anführung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ auszuweisen.
Gerichtsvollzieherausweis
. Der Dienstausweis eines Gerichtsvollziehers oder einer Gerichtsvollzieherin ersetzt den Gerichtsvollzieherausweis und das Abzeichen gemäß § 41 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. Nr. 264/1951.
Sonstige Ausweise
. (1) Unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung können nach Maßgabe der jeweiligen ausbildungs- bzw. aufgabenmäßigen Erfordernisse gemäß den folgenden Maßgaben jeweils als ‚Ausweis‘ bezeichnete Kunststoffkarten
1. an die in einem Ausbildungsverhältnis zur Justiz stehenden Personen und
2. an die von der Justizbetreuungsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2008, beschäftigten Personen
ausgestellt werden.
(1a) Die Ausweise gemäß Abs. 1 entsprechen vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von ) der Schriftzug ‚Ausweis‘ aufzubringen und entfällt auf den Ausweisen für die in Abs. 1 Z 2 genannten Personen, abweichend von ), der Schriftzug ‚Personalnummer‘ samt Nummer.
(2) Für die in Abs. 1 Z 1 genannten Personen sind folgende Funktionsbezeichnungen vorgesehen: Rechtspraktikantin, Rechtspraktikant, Verwaltungspraktikantin, Verwaltungspraktikant, Lehrling.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen sind die nach der vorliegenden Verordnung den Dienstbehörden oder Personalstellen zukommenden Aufgaben von der Justizbetreuungsagentur wahrzunehmen. Die Justizbetreuungsagentur trägt auch alle mit der Herstellung, Ausgabe und Administrierung von Ausweisen verbundenen Kosten einschließlich jener für den Vertrag mit dem Zertifizierungsdiensteanbieter (vgl. § 60 Abs. 2b BDG 1979). Für die Ausweise ist jeweils die Bereichsbezeichnung ‚Justizbetreuungsagentur‘ zu verwenden. Folgende Funktionsbezeichnungen sind vorgesehen: Betreuungsdienst, Familien- und Jugendgerichtshilfe, Dolmetscherin, Dolmetscher, Expertin, Experte, Verwaltung.
(4) Personen, die aufgrund einer sonstigen privatrechtlichen Vereinbarung vorübergehend Dienstleistungen für die Justiz erbringen, kann unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der jeweiligen aufgabenmäßigen Erfordernisse für die erforderliche Dauer eine als solche bezeichnete ‚Arbeitskarte‘ für die Zutritts- und Zugangskontrolle zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitskarte entspricht vom optischen Erscheinungsbild den Dienstausweisen (Anlage), jedoch ist abweichend von ) der Schriftzug ‚Arbeitskarte‘ aufzubringen und entfällt der gemäß ) vorgesehene Aufdruck ‚Personalnummer‘ samt Nummer. Als Funktionsbezeichnung ist ‚Externe Mitarbeiterin‘ oder ‚Externer Mitarbeiter‘ vorgesehen.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in Kraft.
(1a) samt Überschrift, die geänderte Bezeichnung der bisherigen Anlage als ‚Anlage 1‘ sowie die neuen Anlagen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2013 treten mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2013 in Kraft.
(1b) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(1c) Die , 5 Abs. 3 und 7a Abs. 3 sowie die neue Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 373/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(1d) , , samt Überschrift, samt Überschrift sowie die neue Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft. Dienstausweise, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden und nicht den Vorgaben dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 537/2020 entsprechen, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020.
(1e) Die und 5 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2024 treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die herkömmlichen Dienstausweise (graues Formular) verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit, sofern nicht von der Dienstbehörde der Vermerk „im Ruhestand“ angebracht worden ist. Die mit diesem Vermerk versehenen Dienstausweise (graues Formular) dienen nur mehr dem Nachweis der Identität des Inhabers/der Inhaberin.
Anlage


Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 23.11.2024
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 8
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 321/2024
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort
BGBl. II Nr. 321/2024 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 03.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 6, § 7a, § 8, Anl. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 537/2020
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)
BGBl. II Nr. 537/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2017, 08.12.2016
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 5, § 7a, § 8, Anl. 3
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 373/2016
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)
BGBl. II Nr. 373/2016 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.07.2015, 25.06.2015
Erfasste Bestimmungen: § 6, § 8
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 164/2015
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort, der Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung-Justiz, der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v1 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Verordnung über die Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppen v4 und v3 im Planstellenbereich Justizanstalten, der Grundausbildungsverordnung E1-BMJ, der Grundausbildungsverordnung E 2a-BMJ, der Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung und der Sprengelverordnung für den Strafvollzug
BGBl. II Nr. 164/2015 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.06.2013, 14.05.2013
Erfasste Bestimmungen: § 7a, § 8, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 127/2013
Änderung der Verordnung über die Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)
BGBl. II Nr. 127/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.09.2008
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Anl. 1
Dienstausweise im Justizressort (DAV-BMJ)
BGBl. II Nr. 303/2008 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.