. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 525/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 459b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 229b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 217a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie § 159d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 525/1995 · Stammfassung
Fassungen ab: 09.08.1995
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
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