Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 525/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 459b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 229b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, § 217a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sowie § 159d des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:

. Die Daten betreffend den Bezug von Familienbeihilfe sind dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Die Übermittlung ist wöchentlich mittels maschinell lesbarer Datenträger durchzuführen.

. Die erstmalige Übermittlung ist ab Veröffentlichung durchzuführen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 525/1995 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.08.1995

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. Nr. 525/1995

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.