Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Bei einem „Wiener Gemischtem Satz DAC“ dürfen keine Marken oder Phantasiebezeichnungen und keine traditionellen Angaben gemäß der Weinbezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 111/2011, sowie keine weiteren Verkehrsbezeichnungen außer „Qualitätswein“ verwendet werden.