. Der politische Bezirk Eisenstadt Umgebung, die Freistädte Eisenstadt und Rust, die politischen Gemeinden Jois und Winden sowie in der Gemeinde Neusiedl am See die Rieden Hausberg, Neuberg, Marthalwald und Landstraße Hutweide bilden das Weinbaugebiet Leithaberg.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 252/2009
Änderung
BGBl. I Nr. 111/2009 (BG) (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)
[CELEX-Nr.: 31994L0035, 31994L0036, 32000L0013]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 6 und 39a Abs. 1 des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird verordnet:
. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Schauetikett“ ein Etikett, das nicht sämtliche verpflichtende Angaben gemäß Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, enthält.
. Wein kann unter der Bezeichnung „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Angabe der Bezeichnung „Leithaberg“ in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitätswein gemäß § 10 des Weingesetzes 2009, sowie folgenden Anforderungen entspricht
1. Der Wein muss ausschließlich aus Trauben bereitet worden sein, die im Weinbaugebiet Leithaberg geerntet wurden.
2. Rotwein muss aus der Qualitätswein-Rebsorte „Blaufränkisch“ bereitet worden sein.
3. Weißwein muss aus den Qualitätswein-Rebsorten „Weißer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Grüner Veltliner“ oder aus einem Verschnitt dieser Rebsorten bereitet worden sein.
4. Die Angabe einer weiteren Verkehrsbezeichnung, außer „Qualitätswein“, ist unzulässig. Die Angabe des Weinbaugebietes Burgenland ist ohne Einschränkung der Größe zulässig. Als Verkehrsbezeichnung ist der Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ in Verbindung mit der Bezeichnung „Leithaberg“ anzuführen, jedoch nicht zwingend auf dem Schauetikett. Die Bezeichnung „Leithaberg“ ist dabei dem Ausdruck „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ voranzustellen. Die Schriftzeichen für „DAC“ oder „Districtus Austriae Controllatus“ dürfen höchstens halb so groß sein, wie die für „Leithaberg“ verwendeten Schriftzeichen. Auf den Abfüllbetrieb hinweisende Marken oder Phantasiebezeichnungen unterliegen keinen Größenbeschränkungen.
5. Der Wein darf nur in Glasflaschen abgefüllt werden. Nennvolumina von 1,0 Liter und 2,0 Liter sowie ein Verschluss mit Kronenkork sind nicht zulässig.
6. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss der Bezeichnung „trocken“ entsprechen. Der Gehalt an unvergorenem Zucker muss bei rotem Leithaberg DAC jedoch weniger als 2,5 g/l betragen.
7. Der Wein muss folgende typische Eigenschaften aufweisen:
a) Geschmack: regionstypisch, engmaschig, würzig, elegant, mineralisch, kein bis kaum merkbarer Holzton;
b) Geruch: regionstypisches Bukett, fruchtig, würzig und frisch, untergeordnete Primärfrucht.
8. Einreichung zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer:
a) Weißer Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Februar des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
b) Roter Leithaberg DAC ohne nähere Herkunftsbezeichnung (Leithaberg Gebietswein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
c) Weißer Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein) darf ab 1. Mai des auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
d) Roter Leithaberg DAC mit näherer Herkunftsbezeichnung (Orts- und Riedenwein), darf ab 1. Mai des zweiten auf die Ernte folgenden Jahres zur Erlangung der staatlichen Prüfnummer eingereicht werden.
9. Die für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ erteilte staatliche Prüfnummer darf ausschließlich für das Inverkehrbringen des geprüften Weines unter der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ verwendet werden. Im Falle einer Abwertung des eingereichten Weins auf Qualitätswein der g.U. Burgenland ist dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die staatliche Prüfnummer verliehen wurde, durch den Prüfnummerninhaber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
10. Die kommissionelle Verkostung im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe der staatlichen Prüfnummer hat ausschließlich im Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt zu erfolgen. Alle Koster der amtlichen Kostkommission müssen vom Regionalen Komitee Burgenland hinsichtlich der Beurteilung des typischen Geschmacksprofils von Leithaberg DAC geschult worden sein. Der Wein entspricht in sensorischer Hinsicht, wenn die Frage „Ist das Erzeugnis unter der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ verkehrsfähig?“ von mindestens vier der sechs Koster mit „ja“ beantwortet wurde. Bei einer ablehnenden Beurteilung des Weines als „Leithaberg-DAC“ mit einem Kostergebnis von drei zu drei ist die Probe einer anderen amtlichen Weinkostkommission nochmals vorzulegen. Für die Inanspruchnahme des mit der Erledigung verbundenen Mehraufwandes hat der Antragsteller ein Entgelt nach Maßgabe des Tarifs gemäß der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. II Nr. 221/2011 in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.
. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“ ist im Weinbaugebiet Leithaberg herzustellen und abzufüllen. Eine Herstellung und Abfüllung außerhalb des Weinbaugebietes darf nur mit Genehmigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland erfolgen. Eine solche Genehmigung kann dann erteilt werden, wenn die Weingärten des Herstellers im Weinbaugebiet Leithaberg liegen.
. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf lediglich mit einer staatlichen Prüfnummer für „Leithaberg-DAC“ transportiert werden. Das gleiche gilt für sämtliche Verschnittanteile eines Weines mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“, der durch Verschneiden mehrerer Teilmengen hergestellt wird.
. Wer einen Antrag auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer für einen Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg DAC“ stellt, hat dies dem Regionalen Weinkomitee Burgenland schriftlich (auch E-Mail oder Fax) mitzuteilen.
. Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer spezifischen Kapsel versehen ist, deren Aussehen das Regionale Weinkomitee Burgenland festlegt. Diese Kapsel kann lediglich mit einer entsprechenden Ermächtigung des Regionalen Weinkomitees Burgenland bezogen werden. Das Regionale Weinkomitee Burgenland hat die Höhe des Betrages festzusetzen und den Betrag einzuheben. Das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat die dafür notwendigen Daten dem Regionalen Weinkomitee Burgenland zur Verfügung zu stellen. Die dadurch erworbenen Mittel sind – nach Abzug der Verwaltungskosten – für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnis von Wein mit der Bezeichnung „Leithaberg-DAC“ sowie für Marketing und PR-Maßnahmen für diesen Wein zu verwenden.
. (1) Diese Verordnung gilt für roten Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2008 und für weißen Leithaberg DAC ab dem Jahrgang 2009.
(2) in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 191/2023, gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Leithaberg DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 21. Februar 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Leithaberg in Verkehr gesetzt wird.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 191/2023kundgemacht am 23.06.2023
Fassungen ab: 24.06.2023
Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 191/2023
Weinrecht-Sammelverordnung 2023
BGBl. II Nr. 191/2023 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 30/2022kundgemacht am 26.01.2022
Fassungen ab: 27.01.2022
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 30/2022
Weinrecht-Sammelverordnung 2021
BGBl. II Nr. 30/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 587/2020kundgemacht am 21.12.2020
Fassungen ab: 22.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 587/2020
Weinrecht-Sammelverordnung 2020
BGBl. II Nr. 587/2020 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 184/2018kundgemacht am 23.07.2018
Fassungen ab: 24.07.2018
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 184/2018
Weinrechts-Sammelnovelle 2018
BGBl. II Nr. 184/2018 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 273/2017kundgemacht am 11.10.2017
Fassungen ab: 12.10.2017
Erfasste Bestimmungen: § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 273/2017
Sammelnovelle DAC-Verordnungen 2017
BGBl. II Nr. 273/2017 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 89/2012kundgemacht am 28.03.2012
Fassungen ab: 29.03.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 89/2012
Änderung der DAC-Verordnung “Leithaberg“ und der DAC-Verordnung “Eisenberg“
BGBl. II Nr. 89/2012 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. II Nr. 252/2009 · Stammfassungkundgemacht am 30.07.2009
Fassungen ab: 31.07.2009
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7
DAC-Verordnung „Leithaberg“
BGBl. II Nr. 252/2009 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
BGBl. I Nr. 111/2009kundgemacht am 17.11.2009
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2009 (BG) (NR: GP XXIV RV 332 AB 365 S. 41. BR: AB 8194 S. 777.)
Weingesetz 2009
BGBl. I Nr. 111/2009 ↗