Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VIII

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag der Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beitritt, tritt dieses Übereinkommen zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.

3. Jeder Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, gilt in Ermangelung einer anderslautenden Erklärung als

a) Vertragspartei des geänderten Übereinkommens; und

b) als Vertragspartei des nichtgeänderten Übereinkommens für jede Vertragspartei des Übereinkommens, die nicht an diese Änderung gebunden ist.