Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XV

Notifikation

Außer den Notifikationen und Mitteilungen nach den Artikeln IX, X und XIV notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel VII bezeichneten Staaten

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen und Beitritte nach Artikel VII;

b) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel VIII;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen dieses Übereinkommens nach den Artikeln IX und X;

d) die Kündigungen nach Artikel XI;

e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel XII.