Artikel XII
Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel XII
Außerkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn die Zahl der Vertragsparteien zwölf Monate lang weniger als fünf beträgt.