Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel I

Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.