Artikel I
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel I
Allgemeine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens
Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Bestimmungen dieses Übereinkommens und den Anlagen, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, Rechtskraft zu geben.