← Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 63/2020

Änderung

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 24/2021 (NR: GP XXVII IA 1124/A AB 627 S. 77. BR: 10531 AB 10534 S. 919.)

BGBl. I Nr. 62/2021 (NR: GP XXVII IA 1325/A AB 758 S. 91. BR: 10578 AB 10604 S. 924.)

BGBl. I Nr. 80/2021 (NR: GP XXVII IA 1468/A AB 800 S. 97. BR: AB 10608 S. 925.)

BGBl. I Nr. 113/2021 (NR: GP XXVII IA 1665/A AB 882 S. 113. BR: 10646 AB 10661 S. 927.)

BGBl. I Nr. 144/2021 (NR: GP XXVII AB 1009 S. 115. BR: 10688 AB 10718 S. 929.)

BGBl. I Nr. 187/2021 (NR: GP XXVII IA 1925/A AB 1068 S. 125. BR: AB 10751 S. 931.)

BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

[CELEX-Nr.: 32020L0262, 32020L1151]

BGBl. I Nr. 24/2022 (NR: GP XXVII IA 1971/A AB 1350 S. 143. BR: AB 10885. S. 938.)

BGBl. I Nr. 40/2022 (NR: GP XXVII IA 2350/A AB 1415 S. 149. BR: 10917 AB 10937 S. 939.)

BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Zweckzuschuss

. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in Höhe ihrer zusätzlich entstandenen Aufwendungen aufgrund der COVID-19-Krise

1. für Schutzausrüstung im Zeitraum März 2020 bis 31. Dezember 2022,

2. für Personalkosten für die telefonische Gesundheitsberatung unter der Rufnummer 1450 sowie für telefonische Gesundheitsberatungen mit gleicher Ausrichtung wie die Rufnummer 1450 im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023,

3. für Barackenspitäler im Zeitraum März 2020 bis März 2022,

4. durch Verzicht auf seine Ansprüche gegen die Länder gemäß des Bundesgesetzes, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird, BGBl. I Nr. 23/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2020, auf Aufrechnung aus der Verteilung von medizinischen Produkten, die vom Bund zur Verhinderung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 sowie zur Behandlung von COVID-19-Patienten im Zeitraum März 2020 bis 30. Juni 2023 beschafft wurden,

5. für alle im direkten Zusammenhang mit nach Z 2 entstandenen Kosten, wie Infrastrukturkosten sowie Recruiting- und Schulungskosten, im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023 und

6. für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit nach den Bestimmungen des § 5 und des angeordneten und nach der Verordnung gemäß durchzuführenden Testungen im Zeitraum von März 2020 bis 30. Juni 2023.

(2) Die allgemeine Kostentragungsregelung der mittelbaren Bundesverwaltung ( und § 1 Abs. 1 FAG 2017) und die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

Sonderbestimmungen für bevölkerungsweite Testungen

. Für die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen im Rahmen von Screeningprogrammen nach § 5a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der jeweils geltenden Fassung, und deren Kostentragung gilt Folgendes:

1. Der Kostenersatz an Länder und Gemeinden für die Abwicklung der bevölkerungsweiten Testungen erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des bis 4 von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beziehungsweise vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entsprechend den bis einschließlich 31. März 2022 tatsächlich angefallenen Kosten.

2. Der Bund ersetzt den Gemeinden zusätzlich zum Kostenersatz gemäß Z 1 den Aufwand für zusätzliche Überstunden von Gemeindebediensteten und von Bediensteten in von ihnen ausgegliederten Rechtsträgern, die durch die Abwicklung von bevölkerungsweiten Testungen anfallen.

3. Die Kostentragung des Bundes umfasst nicht den Aufwand für räumliche Infrastruktur, die von den Ländern oder Gemeinden zur Durchführung von bevölkerungsweiten Testungen von Rechtsträgern in deren jeweiligem Eigentum angemietet werden; bei einer teilweisen Beteiligung des Landes bzw. der Gemeinde wird der Kostenersatz aliquot gekürzt.

4. Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

5. Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des . Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID‑19

. (1) Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID‑19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorheriger Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.

(2) Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Abs. 1 gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID‑19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 umfasst die bis einschließlich 30. Juni 2023 tatsächlich angefallenen Kosten, erfolgt unter Anwendung der Bestimmungen des bis 4 auf Impfstellen und umfasst auch die Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden. In den Richtlinien gemäß können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.

(4) Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden bis zum 31. März 2022 an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen gewährt werden, sind im Ausmaß von bis zu 20 Euro je Stunde für medizinisch geschultes Personal und von bis zu 10 Euro je Stunde für sonstige unterstützende Personen von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zur Höhe von 1 000,48 Euro im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des . Diese Aufwandsentschädigungen sind nicht auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe anzurechnen. Sie haben keine Auswirkungen auf die Kindeseigenschaft in der Pensionsversicherung. Die Bezieherinnen und Bezieher dieser Aufwandsentschädigungen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung teilversichert.

Aufwand für COVID‑19-Tests in öffentlichen Apotheken

. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder und Gemeinden in dem Ausmaß, wie die Länder und Gemeinden den öffentlichen Apotheken direkt, im Wege der Krankenfürsorgeeinrichtungen oder auf andere Weise den bis 31. März 2022 entstandenen Aufwand für die kostenlose Durchführung von Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS‑CoV 2 (COVID‑19-Test) ersetzen.

(2) Der Ersatz nach Abs. 1 bezieht sich auf die kostenlosen COVID‑19‑Tests von Personen, die nach landesrechtlichen Bestimmung einen Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeeinrichtung haben, einschließlich deren ebenfalls leistungsberechtigten Angehörigen, soweit für die genannten Personen nach bundesgesetzlichen Vorschriften kein Anspruch auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht.

(3) Pro durchgeführtem COVID‑19‑Test wird vom Bund maximal ein Zweckzuschuss in der Höhe von 25 Euro geleistet.

Beachte: zum Außerkrafttreten vgl. und Abs. 11 sowie BGBl. II Nr. 369/2021 und BGBl. II Nr. 370/2021

Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste

. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID‑19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten

1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID‑19-Verdachstfälle gegolten haben,

2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID‑19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie

3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID‑19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.

(2) In den Richtlinien gemäß können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.

Sonderbestimmungen für außerordentliche Zuwendungen

. (1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19‑Krisenbewältigungsfonds an die Länder und Gemeinden einen Zweckzuschuss für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen und für den Ersatz für die Zahlung außerordentlicher Zuwendungen an Personen, die

1. bei Krankenanstalten oder

2. bei im Auftrag von Ländern oder Gemeinden vorübergehend eingerichteten medizinischen Versorgungseinrichtungen für an COVID‑19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige (Barackenspitäler) oder

3. bei Einrichtungen, die vorwiegend der stationären Rehabilitation dienen,

beschäftigt sind oder beschäftigt waren.

(2) Außerordentliche Zuwendungen im Sinn des Abs. 1 sind Geldleistungen, die als besondere Anerkennung

1. für die in persönlichem Kontakt verrichtete, medizinische oder nichtmedizinische Betreuung von Patienteninnen und Patienten oder

2. für die im unmittelbaren Umfeld von betreuten Patienteninnen und Patienten verrichteten Reinigungsdienste

gewährt werden und im Zeitraum von 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 ausgezahlt werden.

(3) Als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 gelten neben den Krankenanstalten, die von Ländern und Gemeinden unmittelbar betrieben werden auch Krankenanstalten, die von Rechtsträgern betrieben werden,

1. die im Bereich der Länder nach der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, oder

2. die im Bereich der Gemeinden nach der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder nur deshalb nicht der Rechnungshofkontrolle unterliegen, weil die Gemeinde in Summe weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner hat.

Weiters gelten als Krankenanstalten im Sinn des Abs. 1 auch von sonstigen Trägern betriebene Krankenanstalten, die gemäß § 16 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2020, gemeinnützig geführt werden

(4) Der Kostenersatz ist betraglich mit durchschnittlich 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher einer außerordentlichen Zuwendung begrenzt. Die außerordentlichen Zuwendungen nach Abs. 2 sind bis zu einer Höhe von 2 500 Euro pro Bezieherin bzw. Bezieher von allen bundesgesetzlichen Abgaben befreit und gelten bis zu dieser Höhe nicht als Entgelt im Sinne des .

(5) Kostenersätze an Gemeinden werden im Wege der Länder bei der Bundesministerin bzw. bei dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege der Länder ausbezahlt.

Richtlinie

. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in einer Richtlinie die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zweckzuschüsse und über die Abwicklung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung der Länder spätestens 4 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fest.

(2) Die für die Geltendmachung und die Abrechnung der Zweckzuschüsse erforderlichen Unterlagen sind von den Ländern oder Gemeinden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für ersatzfähige Aufwendungen

aus den Jahren 2020 und 2021 bis längstens 31. März 2023,

aus dem Jahr 2022 bis längstens 30. Juni 2023

aus dem Jahr 2023 bis längstens 31. Oktober 2023

bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.

Vollziehung

. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, hinsichtlich des im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Der bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Aufwendungen ab dem März 2020 anzuwenden. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt mit 1. April 2021 in Kraft; dritter und vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 tritt rückwirkend mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2021)

(6) Die bis 1e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. ist dabei auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für COVID-19-Tests ab dem 8. Februar 2021, § 1d auf Aufwendungen der öffentlichen Apotheken für die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung ab dem 27. Februar 2021 und auf Aufwendungen der Rettungs‑ und Krankentransportdienste ab dem 1. März 2020 anzuwenden.

(7) Die und 1d samt Überschriften treten mit 31. August 2021 außer Kraft. Verschiebt der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach das Außerkrafttreten der und , so treten die und 1d mit dem in dieser Verordnung für die und genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.

(8) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 treten in Kraft

1. mit Ablauf des Tages der Kundmachung und

2. erster Satz, und rückwirkend mit dem 1. Jänner 2021.

Bei Aufwandsentschädigungen, die von den Ländern und Gemeinden an nicht hauptberuflich tätige unterstützende Personen für ihren Einsatz bei Impfstellen gewährt werden, hat die Anrechnung auf die Ausgleichszulage und Leistungen der Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe im Sinn des zweiter Satz erst mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 80/2021 zu unterbleiben. tritt mit Ablauf des 30. September 2021 und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(9) § 1d Abs. 3 erster Satz und und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 treten mit 1. Juni 2021 in Kraft. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(10) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. in der Fassung des BGBl. I Nr. 144/2021 tritt rückwirkend am 1. Juli 2021 in Kraft und tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 187/2021 treten in Kraft

1. , 2, 4, und 5, und mit 1. Oktober 2021,

2. und mit 1. November 2021,

3. , sowie mit dem der Kundmachung folgenden Tag,

4. § 1d Abs. 2 rückwirkend mit 1. Juli 2021.

(12) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 227/2021 tritt rückwirkend mit 1. Juni 2021 in Kraft.

(13) und 2 sowie Z 4 bis 6, , § lb Abs. 1 und 3, , und 2, Abs. 3 Z 2, Abs. 4 und 5, und in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2022 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(14) und § 1d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2022 treten mit 9. April 2022 in Kraft.

(15) § 1d samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Verschiebt die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch eine Verordnung nach das Außerkrafttreten des , so tritt § 1d mit dem in dieser Verordnung für genannten Datum für das Außerkrafttreten außer Kraft.

(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 206/2022 treten in Kraft

1. , 4, 5 und 6 sowie mit Ablauf des 31. Dezember 2022,

2. mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 206/2022kundgemacht am 29.12.2022

Fassungen ab: 01.01.2023, 30.12.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 2, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 206/2022 (NR: GP XXVII IA 3020/A AB 1886 S. 189. BR: AB 11154 S. 948.)

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Allgemeinen Pensionsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, des Bundesgesetzes, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

BGBl. I Nr. 206/2022 ↗
BGBl. I Nr. 40/2022kundgemacht am 08.04.2022

Fassungen ab: 09.04.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1b, § 1d, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2022 (NR: GP XXVII IA 2350/A AB 1415 S. 149. BR: 10917 AB 10937 S. 939.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 40/2022 ↗
BGBl. I Nr. 24/2022kundgemacht am 18.03.2022

Fassungen ab: 19.03.2022

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 1e, § 1f, § 2, § 3, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2022 (NR: GP XXVII IA 1971/A AB 1350 S. 143. BR: AB 10885. S. 938.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 24/2022 ↗
BGBl. I Nr. 227/2021kundgemacht am 30.12.2021

Fassungen ab: 31.12.2021, 01.06.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1f, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 227/2021 (NR: GP XXVII IA 2080/A AB 1185 S. 137. BR: 10803 AB 10831 S. 935.)

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Umsatzsteuergesetzes 1994, des Gebührengesetzes 1957, des Finanzstrafgesetzes, des Biersteuergesetzes 1995, des Schaumweinsteuergesetzes 1995, des Alkoholsteuergesetzes, des Tabaksteuergesetzes 1995, des Mineralölsteuergesetzes 1995, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012, des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes und des Pflegefondsgesetzes

BGBl. I Nr. 227/2021 ↗
BGBl. I Nr. 187/2021kundgemacht am 28.10.2021

Fassungen ab: 01.11.2021, 29.10.2021, 01.10.2021, 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 1c, § 1d, § 1e, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 187/2021 (NR: GP XXVII IA 1925/A AB 1068 S. 125. BR: AB 10751 S. 931.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 187/2021 ↗
BGBl. I Nr. 144/2021kundgemacht am 26.07.2021

Fassungen ab: 01.10.2021, 27.07.2021, 01.07.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1b, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 144/2021 (NR: GP XXVII AB 1009 S. 115. BR: 10688 AB 10718 S. 929.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 144/2021 ↗
BGBl. I Nr. 113/2021kundgemacht am 30.06.2021

Fassungen ab: 01.07.2021, 01.06.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1d, § 1f, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 113/2021 (NR: GP XXVII IA 1665/A AB 882 S. 113. BR: 10646 AB 10661 S. 927.)

Änderung des Pflegefondsgesetzes und des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 113/2021 ↗
BGBl. I Nr. 80/2021kundgemacht am 14.05.2021

Fassungen ab: 01.10.2021, 01.07.2021, 15.05.2021, 01.04.2021, 01.01.2021

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 80/2021 (NR: GP XXVII IA 1468/A AB 800 S. 97. BR: AB 10608 S. 925.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 80/2021 ↗
BGBl. I Nr. 62/2021kundgemacht am 31.03.2021

Fassungen ab: 01.04.2021, 01.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1a, § 1c, § 1d, § 1e, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 62/2021 (NR: GP XXVII IA 1325/A AB 758 S. 91. BR: 10578 AB 10604 S. 924.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 62/2021 ↗
BGBl. I Nr. 24/2021kundgemacht am 20.01.2021

Fassungen ab: 21.01.2021, 01.01.2021, 01.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 24/2021 (NR: GP XXVII IA 1124/A AB 627 S. 77. BR: 10531 AB 10534 S. 919.)

Änderung des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes

BGBl. I Nr. 24/2021 ↗
BGBl. I Nr. 135/2020kundgemacht am 15.12.2020

Fassungen ab: 16.12.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 4

RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Budgetbegleitgesetz 2021

BGBl. I Nr. 135/2020 ↗
BGBl. I Nr. 63/2020 · Stammfassungkundgemacht am 07.07.2020

Fassungen ab: 08.07.2020

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

BGBl. I Nr. 63/2020 ↗