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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 120/2020

Änderung

LGBl. Nr. 98/2021

LGBl. Nr. 149/2021

LGBl. Nr. 46/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

Zeitraum

(1) Der Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 17. November 2020 und endet mit dem Ablauf des 10. Juli 2021.

(2) Der weitere Zeitraum, während dessen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes als gegeben anzunehmen sind, beginnt mit 15. November 2021 und endet mit dem Ablauf des 30. April 2022.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 17. November 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.