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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 119/2020

Änderung

LGBl. Nr. 97/2021

LGBl. Nr. 150/2021

LGBl. Nr. 45/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 14 Abs. 5 und 15 Abs. 5 des Tiroler COVID-19-Gesetzes, LGBl. Nr. 51/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird verordnet:

Beschlussfassungen im Umlaufweg, Videokonferenzen

(1) Der Zeitraum, während dessen bestimmte landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane

a) nach § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Beschlüsse im Umlaufweg fassen können sowie

b) nach § 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchführen können,

beginnt mit 20. November 2020 und endet mit dem Ablauf des 10. Juli 2021.

(2) Der weitere Zeitraum, während dessen bestimmte landesgesetzlich eingerichtete Kollegialorgane

a) nach § 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Beschlüsse im Umlaufweg fassen können sowie

b) nach § 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Tiroler COVID-19-Gesetzes Sitzungen in Form einer Videokonferenz durchführen können,

beginnt mit 15. November 2021 und endet mit dem Ablauf des 30. April 2022.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 20. November 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.