Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel 1bis

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck „RID-Vertragsstaat“ jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat.