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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückwirkendes Ereignis

. (1) Die Festsetzung einer Rückerstattung stellt ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des für die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer dar. Gleiches gilt für den Bescheid, mit dem die vollständige Entrichtung im Sinne des letzter Satz festgestellt wird.

(2) Zivilrechtliche Entscheidungen oder Vereinbarungen, die zu einer Änderung des Rückerstattungsanspruches führen, gelten ebenso als rückwirkendes Ereignis im Sinne des . Zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilfenrechtlichen Obergrenze gemäß der in genannten Verordnung ist bei der Überprüfung der Auswirkungen des rückwirkenden Ereignisses der gesamte Unternehmensverbund miteinzubeziehen. Als Unternehmensverbund gelten die verbundenen Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.