Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bleikarbonate und Bleisulfat

. Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von

1. Bleikarbonaten (wasserfreies neutrales Karbonat PbCO3 – CAS-Nr. 598-63-0 und Bleihydrokarbonat (2 PbCO3.Pb(OH)2 – CAS-Nr. 1319-46-6) und

2. Bleisulfaten [PbSO4 (1:1) CAS-Nr. 7446-14-2 oder PbXSO4 – CAS-Nr. 15739-80-7]

als Stoffe oder als Bestandteile von Zubereitungen, die zur Verwendung als Farben – ausgenommen für die originalgetreue Restaurierung und Erhaltung von Kunstwerken sowie von historischen Gebäuden und deren Inneneinrichtungen – bestimmt sind, sind verboten.