Konzessionsmitteilungen
. Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß ;
2. jede Konzessionserteilung gemäß einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
2a. jede Konzessionserteilung gemäß für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
3. jeden Konzessionsentzug gemäß unter der Angabe der Gründe.
