Erfüllung der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung
. Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung gilt für die Zwecke des bei einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe als erfüllt, wenn das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe über Eigenmittel in erforderlicher Höhe und Qualität verfügt, um gleichzeitig die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung und
1. eine harte Kernkapitalquote von 4,5 vH,
2. eine Kernkapitalquote von 6 vH, und
3. eine Gesamtkapitalquote von 8 vH.
sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Abdeckung anderer Risiken als des Risikos einer übermäßigen Verschuldung gemäß Art. 104 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen.“
