. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. Hinsichtlich des bis 3 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich des und 4, bis sowie und der Bundesminister für Justiz;
(Anm.: Z 3 und 3a aufgehoben durch Art. 4 Z 59, BGBl. I Nr. 118/2016)
4. hinsichtlich des bis 4, , und 5, , , und 3, und 2, , , letzter Satz und Abs. 3, bis , und 9, , sowie der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
5. hinsichtlich der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort;
6. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
