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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 11.08.2015 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB

. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:

1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und

2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.

(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.