← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. (1) Die FMA hat den Kreditinstituten, gemäß verantwortlichen Unternehmen und der Zentralorganisation bei einem Kreditinstitute-Verbund gemäß für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Art. 92 der und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;

2. 2 vH der Überschreitung der Obergrenze für Großkredite gemäß Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei einer zulässigen Überschreitung der Obergrenze gemäß Art. 395 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei Vorliegen von Gläubigergefährdung gemäß oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.