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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.11.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Allgemeine Sorgfaltspflichten

. (1) Die Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes oder eines gemäß verantwortlichen Unternehmens haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters im Sinne des anzuwenden. Dabei haben sie sich insbesondere über die bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen.

(2) Die Kreditinstitute und die gemäß verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auch

1. jener Risiken, die sich aus ihrem makroökonomischen Umfeld unter Berücksichtigung der Phase des jeweiligen Geschäftszyklus ergeben,

2. des Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

3. des Risikos ihrer Vergütungspolitik und -praktiken,

4. der kurz-, mittel- und langfristigen ESG‑Risiken und,

5. unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst,

über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken, die sich möglicherweise ergeben können, zu erfassen, darunter Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken, kurz-, mittel- und langfristige ESG‑Risiken sowie, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwachsen kann. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Soweit Netzwerk- und Informationssysteme verwendet werden, sind diese insbesondere gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts und des gemäß verantwortlichen Unternehmens haben die gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtenden Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu genehmigen und zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.

(2a) Kreditinstitute können sich für die Entwicklung und laufende Wartung von Rating-Verfahren gemeinsamer Risikoklassifizierungseinrichtungen als Dienstleister bedienen, wenn sie dies der FMA zuvor angezeigt haben. Die Überlassung aller für die Erfassung und Beurteilung von Risiken erforderlichen Informationen durch die teilnehmenden Kreditinstitute an die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung ist zu dem ausschließlichen Zweck zulässig, durch Verarbeitung dieser Daten Verfahren zur Risikobeurteilung und Risikobegrenzung zu entwickeln und laufend zu warten und diese Verfahren den teilnehmenden Kreditinstituten zur Verfügung zu stellen; die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Risikoklassifizierungseinrichtung ist nur an das Kreditinstitut zulässig, das die zu Grunde liegenden Schuldnerdaten eingemeldet hat. Die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung, ihre Organe, Bediensteten und sonst für sie tätigen Personen unterliegen dem Bankgeheimnis gemäß . Die FMA hat in Bezug auf die gemeinsame Risikoklassifizierungseinrichtung alle in genannten Auskunfts-, Vorlage- und Prüfungsbefugnisse; ist anzuwenden.

(2b) Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben insbesondere zu berücksichtigen:

1. das Kreditrisiko und Gegenparteiausfallrisiko,

2. das Konzentrationsrisiko,

3. das Marktrisiko,

4. das Risiko einer übermäßigen Verschuldung,

5. das operationelle Risiko,

6. das Verbriefungsrisiko,

7. das Liquiditätsrisiko,

8. das Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter Z 3 erfasst werden,

9. das Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken,

10. der Belegenheitsort der Risikopositionen eines Kreditinstituts,

11. das Risiko von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

12. das Risiko, das sich aus dem Geschäftsmodell eines Institutes ergibt unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Diversifizierungsstrategien,

12a. ESG‑Risiken,

13. die Ergebnisse von Stresstests bei Instituten, die interne Ansätze verwenden, und

14. die Regelungen zur Unternehmensprüfung und –kontrolle von Kreditinstituten und den gemäß verantwortlichen Unternehmen, ihre Unternehmenskultur und die Fähigkeit des Leitungsorgans zur Erfüllung ihrer Pflichten.

(2ba) Bei der Prüfung des Kreditrisikos haben Kreditinstitute die Angemessenheit der zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der von ihnen getätigten Geschäfte zu beurteilen. Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß haben sich darum zu bemühen, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den internen Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. Kreditinstitute haben sich unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten darum zu bemühen, interne Kapazitäten für die Marktrisikobewertung zu entwickeln und verstärkt interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Portfolios von Handelsbuchpositionen zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen mit Ausfallrisiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten halten. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bleibt durch diesen Absatz unberührt.

(2c) Bei neuartigen Geschäften, über deren Risikogehalt keine Erfahrungswerte vorliegen, ist insbesondere auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Erhaltung der Eigenmittel Bedacht zu nehmen. Die Verfahren gemäß Abs. 2 haben die weitest mögliche Erfassung und Beurteilung der sich aus neuartigen Geschäften ergebenden Risiken sowie von Konzentrationsrisiken sicher zu stellen.

(2d) Kreditinstitute haben interne Systeme einzuführen oder die standardisierte oder vereinfachte standardisierte Methode anzuwenden, um Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen oder Änderungen bei Kreditspreads bei Geschäften des Bankbuchs ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Bankbuchs auswirken, zu ermitteln, zu bewerten, zu steuern und einzudämmen. Kleine und nicht komplexe Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Bankbuchs die vereinfachte standardisierte Methode anwenden, wenn sich diese Methode zur ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung und Begrenzung des Zinsänderungsrisikos im Bankbuch eignet. Die FMA hat die Verwendung der standardisierten Methode zur Ermittlung des Zinsänderungsrisikos vorzuschreiben, wenn die von einem Kreditinstitut eingeführten internen Systeme oder die vereinfachte standardisierte Methode zur Beurteilung des Zinsänderungsrisikos nicht geeignet sind;

(3) Kreditinstitute haben

1. dafür zu sorgen, ihren Zahlungsverpflichtungen jederzeit nachkommen zu können;

2. eine unternehmensspezifische, den bankwirtschaftlichen Erfahrungssätzen entsprechende Finanz- und Liquiditätsplanung einzurichten,

3. durch die dauernde Haltung ausreichender flüssiger Mittel für den Ausgleich künftiger Ungleichgewichte der Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge ausreichend vorzusorgen,

4. über Regelungen zur Überwachung und Kontrolle des Zinsrisikos sämtlicher Geschäfte zu verfügen,

5. entsprechend der Fälligkeitsstruktur ihrer Forderungen und Verbindlichkeiten insbesondere die Zinsanpassungs- und Kündigungsmöglichkeiten so zu gestalten, dass auf mögliche Veränderungen der Marktverhältnisse Bedacht genommen wird, und

6. über Unterlagen zu verfügen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Kreditinstitutes jederzeit mit hinreichender Genauigkeit rechnerisch bestimmen lässt; diese Unterlagen sind versehen mit entsprechenden Kommentierungen auf Verlangen der FMA vorzulegen.

(4) Die FMA hat Mindestanforderungen zum Zwecke der ordnungsgemäßen Erfassung, Steuerung, Überwachung und Begrenzung der Risikoarten gemäß Abs. 2b durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung hat hinsichtlich:

1. des Kreditrisikos und des Gegenparteiausfallrisikos ,

2. des Konzentrationsrisikos Art. 81 der Richtlinie 2013/36/EU,

3. des Marktrisikos Art. 83 der Richtlinie 2013/36/EU,

4. des Risikos einer übermäßigen Verschuldung Art. 87 der Richtlinie 2013/36/EU,

5. des operationellen Risikos Art. 85 der Richtlinie 2013/36/EU,

6. des Verbriefungsrisikos Art. 82 der Richtlinie 2013/36/EU),

7. des Liquiditätsrisikos Art. 86 der Richtlinie 2013/36/EU unter Berücksichtigung der Kriterien des ,

8. der ESG‑Risiken Art. 87a der Richtlinie 2013/36/EU,

9. des Restrisikos aus kreditrisikomindernden Techniken Art. 80 der Richtlinie 2013/36/EU

zu entsprechen. Hinsichtlich jener Aspekte dieser Verordnung, die von den genannten Bestimmungen abweichen oder zusätzliche Anforderungen festlegen, ist die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

(5) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, die von erheblicher Bedeutung im Sinne des sind, ist eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung mit direktem Zugang zu den Geschäftsleitern einzurichten, deren Kompetenzen und Ressourcen die Erfüllung folgender Aufgaben sicherstellen:

1. Erkennung und Messung der Ausprägung von Risiken gemäß Abs. 2b,

2. Meldung von Risiken gemäß Abs. 2b und der Risikolage an die Geschäftsleiter,

3. Beteiligung an der Ausarbeitung der Risikostrategie des Kreditinstituts und allen wesentlichen Entscheidungen zum Risikomanagement,

4. vollständiger Überblick über die Ausprägung der vorhandenen Risikoarten und die Risikolage des Kreditinstituts.

Es ist sicherzustellen, dass die Risikomanagementabteilung im Bedarfsfall dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unabhängig von der Geschäftsleitung und dem übrigen höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht erstatten kann.

(5a) Mit der Leitung der Risikomanagementabteilung gemäß Abs. 5 ist eine Führungskraft zu betrauen, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Der Leiter der Risikomanagementabteilung hat die Anforderungen des und 7 zu erfüllen und für die Ausübung dieser Funktion fachlich geeignet zu sein und über die erforderliche Erfahrung zu verfügen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Kreditinstituts diese Funktion wahrnimmt, wenn

1. Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für die Leitung der Risikomanagementabteilung eine Person zu benennen,

2. kein Interessenkonflikt besteht,

3. diese andere Führungskraft auch die Anforderungen des und 7 erfüllt sowie für die Ausübung der Leitung der Risikomanagementabteilung fachlich geeignet ist und über die erforderliche Erfahrung verfügt und

4. diese andere Führungskraft über genügend Zeit verfügt, die Leitung der Risikomanagementabteilung neben ihren sonstigen Führungsaufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans enthoben werden.

(6) Kreditinstitute haben folgende organisatorische Anforderungen zu erfüllen:

1. Sie haben unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessene Grundsätze und Verfahren schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und laufend einzuhalten, die darauf ausgelegt sind, Risiken einer etwaigen Missachtung der in aufgelisteten Vorschriften durch ihre Geschäftsleitung, ihre Aufsichtsratsmitglieder und ihre Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken und diese Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2. Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß haben eine dauerhafte, wirksame und unabhängig arbeitende Compliance-Funktion mit direktem Zugang zur Geschäftsleitung einzurichten, die die ständige Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Verfahren gemäß Z 1, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel unternommen wurden, sowie die diesbezügliche Beratung der Geschäftsleitung zur Aufgabe hat. Es ist sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion im Bedarfsfall dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unabhängig von der Geschäftsleitung und dem übrigen höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht erstatten kann.

3. Mit der Leitung der Compliance-Funktion gemäß Z 2 ist eine Führungskraft zu betrauen, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Der Leiter der Compliance-Funktion hat die Anforderungen des und 7 zu erfüllen und für die Ausübung dieser Funktion fachlich geeignet zu sein und über die erforderliche Erfahrung zu verfügen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Kreditinstituts diese Funktion wahrnimmt, wenn

a) Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für die Leitung der Compliance-Funktion eine Person zu benennen,

b) kein Interessenkonflikt besteht,

c) diese andere Führungskraft auch die Anforderungen des und 7 erfüllt sowie für die Ausübung der Leitung der Compliance-Funktion fachlich geeignet ist und über die erforderliche Erfahrung verfügt und

d) diese andere Führungskraft über genügend Zeit verfügt, die Leitung der Compliance-Funktion neben ihren sonstigen Führungsaufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

Der Leiter der Compliance-Funktion kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans enthoben werden.

(7) Kreditinstitute haben spezifische Pläne mit quantifizierbaren Zielen und Verfahren zu entwickeln, um die finanziellen Risiken zu überwachen und zu steuern, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG‑Faktoren ergeben. Dabei sind insbesondere auch jene Risiken zu erfassen, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends bei der Transformation im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG‑Faktoren, insbesondere dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie, soweit diese auf international tätige Kreditinstitute anwendbar sind, im Zusammenhang mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben. Bei der Festlegung der in die Pläne aufzunehmenden quantifizierbaren Ziele und Verfahren zur Bewältigung der ESG‑Risiken sind die jeweils aktuellen Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union. Falls das Kreditinstitut auch den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß UGB unterliegt, so sind die Pläne gemäß diesem Absatz mit den Plänen gemäß den und in Einklang zu bringen; dabei haben die Pläne nach diesem Absatz insbesondere Maßnahmen im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditinstituts zu beinhalten, die mit den Plänen gemäß den und konsistent sind. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts hat diese Pläne zu genehmigen und deren Umsetzung zu überwachen.

(8) Abweichend von Abs. 7 haben kleine und nicht komplexe Kreditinstitute lediglich grundlegende Pläne und Verfahren zur Überwachung und Steuerung der sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG‑Faktoren ergebenden finanziellen Risiken zu erstellen, die sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie der Größe und dem Risikoprofil des Kreditinstitutes zu orientieren haben. Die Pläne sind mit etwaigen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten gemäß den und in Einklang zu bringen, soweit diese anwendbar sind. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts hat diese Pläne zu genehmigen und deren Umsetzung zu überwachen.

(9) Kreditinstitute haben konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Vorgaben zu entwickeln, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu steuern, welches aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.

(10) Kreditinstitute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Kreditinstitute tätig sind, haben Tätigkeiten zu unterlassen, die einen Stresstest beeinträchtigen können, etwa Benchmarking, Informationsaustausch untereinander, Vereinbarungen über gemeinsames Verhalten oder Optimierung ihrer im Rahmen von Stresstests übermittelten Informationen.