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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 30.10.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen die in , Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder oder 4 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in , Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder oder 4 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes gemäß Abs. 4 oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, im Falle eines Verstoßes gegen jedoch bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist die Summe der folgenden Posten, die gemäß Anhang I und Abschnitt 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 ermittelt wurden:

1. Zinserträge,

2. Zinsaufwendungen,

3. auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,

4. Dividendenerträge,

5. Erträge aus Gebühren und Provisionen,

6. Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,

7. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

8. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

9. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,

10. Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,

11. sonstige betriebliche Erträge,

12. sonstige betriebliche Aufwendungen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegen die in Abs. 1 oder 2 genannten juristischen Personen nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117, so hat der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zu entsprechen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so hat der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz zu entsprechen, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 107/2017)