Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Meldepflichten

. (1) Kredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in und 3 FM-GwG festgelegt ist.

(2) Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in festgelegt ist.