Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften

. Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften () können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (). Die dafür erforderliche Änderung des Genossenschaftsvertrags kann bei Entfall von gemäß Art. 484 Abs. 5 und Art. 486 Abs. 4 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anrechenbaren Haftsummenzuschlägen nur beschlossen werden, wenn ein nach den Rechtsvorschriften über die Genossenschaftsrevision zu bestellender Revisor in einem schriftlichen Gutachten bestätigt, dass die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Teil 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 weiterhin auch ohne Anrechnung eines Haftsummenzuschlags gewährleistet ist. Im Übrigen gilt für die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit der Maßgabe, dass die unmittelbare Verständigung bekannter Gläubiger nach letzter Satz GenG unterbleiben kann, wenn der Revisor in seinem Gutachten ausspricht, dass die Beschränkung der Haftung auf den Geschäftsanteil mit den Belangen der Gläubiger der Genossenschaft vereinbar ist. Die Haftung des Revisors für den Inhalt seines Gutachtens richtet sich nach in Verbindung mit .