Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

V. Abschnitt: Kapitalerhaltungspuffer, Kapitalerhaltungsmaßnahmen und makroprudenzielle Instrumente

1. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungspuffer und kombinierte Kapitalpufferanforderung

Kapitalerhaltungspuffer

. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen haben zusätzlich zum harten Kernkapital, das zur Einhaltung des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich ist, einen aus hartem Kernkapital bestehenden Kapitalerhaltungspuffer zu halten. Der Kapitalerhaltungspuffer hat 2,5 vH jenes Gesamtrisikobetrags zu betragen, der gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelinstitutsebene oder konsolidierter Ebene berechnet wird.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 9, BGBl. I Nr. 237/2022)

(3) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die keinen Kapitalerhaltungspuffer in ausreichender Höhe halten, unterliegen den Ausschüttungsbeschränkungen gemäß .