← Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 02.01.2018.

Heutige Fassung öffnen

. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß den und 99 gilt anstelle der Verjährungsfrist des eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.